Abfertigung ALT klingt nach einem arbeitsrechtlichen Thema aus einer anderen Zeit.
Ist es aber nicht.
Für viele Mitarbeiterinnen kann die Frage, was vor mehr als 20 Jahren vereinbart wurde, erst jetzt finanziell relevant werden – nämlich dann, wenn ihr langjähriges Dienstverhältnis endet.
Genaue Zahlen darüber, wie viele Mitarbeiterinnen heute noch vollständig der Abfertigung ALT unterliegen oder eine eingefrorene Altanwartschaft haben, sind öffentlich offenbar nicht verfügbar.
Einen Hinweis auf die mögliche Größenordnung liefert aber die Statistik Austria: Im Jahr 2022 waren 9,6 Prozent der Frauen und 14,6 Prozent der Männer bereits länger als 20 Jahre im selben Unternehmen beschäftigt.
Natürlich bedeutet das nicht, dass alle diese Mitarbeiterinnen eine eingefrorene Abfertigung ALT haben. Manche sind vollständig im alten System geblieben, andere möglicherweise voll in die Abfertigung NEU übergetreten.
Aber die Zahlen zeigen sehr wohl: Langjährige Dienstverhältnisse, die noch vor Einführung der Abfertigung NEU begonnen haben, sind keineswegs nur seltene Einzelfälle.
Der damalige Übertritt
Für Dienstverhältnisse, die am 31. Dezember 2002 bereits bestanden, konnten Arbeitgeberinnen und Mitarbeiterinnen einen Übertritt in die Abfertigung NEU vereinbaren.
Dafür gab es zwei Varianten.
Beim Vollübertritt wurde ein vereinbarter Betrag für die bisherige Altanwartschaft an die betriebliche Vorsorgekasse übertragen.
Beim Teilübertritt blieb die bis zum vereinbarten Stichtag entstandene Anwartschaft nach dem System der Abfertigung ALT bei der Arbeitgeberin. Für die weitere Beschäftigungszeit wurden Beiträge in die betriebliche Vorsorgekasse geleistet.
Die Altanwartschaft wurde damit – so der damals und bis heute verwendete Begriff – „eingefroren“.
Wie wird diese eingefrorene Abfertigung grundsätzlich berechnet?
Zum Übertrittsstichtag wurde ermittelt, wie viele Monatsentgelte nach der bis dahin zurückgelegten Dienstzeit als Abfertigung ALT erworben waren.
Diese Anzahl der Abfertigungsmonate wurde eingefroren.
Gleichzeitig bestimmt § 47 Abs. 2 BMSVG, dass der späteren Berechnung das Entgelt des letzten Monats des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen ist.
Die endgültige Geldhöhe wird daher nicht bereits beim Teilübertritt festgelegt. Sie wird erst bei Beendigung des Dienstverhältnisses berechnet.
Für die gewöhnliche Abfertigung ALT gilt grundsätzlich: Wurde die Arbeitszeit dauerhaft reduziert, wird im Regelfall das zuletzt gebührende Teilzeitentgelt als Berechnungsgrundlage herangezogen, sofern keine besondere günstigere Regelung besteht.
Überträgt man diese Berechnungslogik ohne weitere Differenzierung auf den Teilübertritt, wirkt die Rechnung zunächst ziemlich einfach:
Eingefrorene Anzahl der Abfertigungsmonate × letztes Monatsentgelt.
Hat eine Mitarbeiterin ihre Arbeitszeit nach dem Übertrittsstichtag dauerhaft reduziert, würde damit auch die bereits viele Jahre zuvor eingefrorene Abfertigung ALT nur mehr auf Basis des niedrigeren Teilzeitentgelts berechnet.
Und genau da wird es spannend.
Was wurde tatsächlich eingefroren?
§ 47 BMSVG sagt ausdrücklich, dass das Entgelt des letzten Monats heranzuziehen ist.
Nicht ausdrücklich geregelt wurde aber, wie mit einer Veränderung dieses Entgelts umzugehen ist, wenn sie ausschließlich auf einer späteren Änderung des wöchentlichen Arbeitszeitausmaßes beruht.
Wurde also nur die Anzahl der Abfertigungsmonate eingefroren?
Oder auch jenes Arbeitszeitausmaß, auf dessen Basis diese Anwartschaft entstanden ist?
Das ist keine akademische Detailfrage.
Viele dieser Vereinbarungen wurden vor mehr als 20 Jahren abgeschlossen. Mitarbeiterinnen, die damals in einem höheren Stundenausmaß beschäftigt waren, haben ihre Arbeitszeit später vielleicht mehrfach reduziert – aufgrund von Betreuungspflichten, gesundheitlichen Gründen, Altersteilzeit oder schlicht, weil sich ihr Arbeitsleben verändert hat.
Wird nun ausschließlich das letzte reduzierte Teilzeitentgelt herangezogen, kann die damals eingefrorene Abfertigung ALT erheblich zusammenschrumpfen.
Nur: Ist das tatsächlich der Sinn des Einfrierens?
Die Rechtsansicht von Dr. Thomas Rauch
Dr. Thomas Rauch hat genau diese Frage bereits 2018 in seinem Fachaufsatz „Berechnung der Abfertigung alt bei Teilübertritt“ behandelt.
Dr. Rauch vertritt dazu folgende Rechtsansicht:
Eine nach dem Übertrittsstichtag erfolgte Änderung des Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitsstunden ist bei der Berechnung der eingefrorenen Abfertigung ALT nicht zu berücksichtigen.
Rauch unterscheidet dabei zwischen der weiteren Gehaltsentwicklung und einer späteren Veränderung des Beschäftigungsausmaßes.
Kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Gehaltserhöhungen nach dem Übertrittsstichtag werden berücksichtigt. Der Geldwert des damaligen Beschäftigungsausmaßes wird also weiterentwickelt.
Eine Veränderung des Monatsentgelts, die ausschließlich daraus entsteht, dass die Wochenstunden später erhöht oder reduziert wurden, bleibt nach seiner Auslegung hingegen außer Betracht.
Vereinfacht gesagt:
Eingefroren bleiben die Anzahl der Abfertigungsmonate und das Arbeitszeitausmaß zum Übertrittsstichtag. Weiterentwickelt wird der aktuelle Geldwert dieses damaligen Arbeitszeitausmaßes.
Wurde beispielsweise nach dem Teilübertritt von 40 auf 20 Wochenstunden reduziert, wäre nach dieser Rechtsansicht nicht einfach das letzte Entgelt für 20 Stunden mit den eingefrorenen Abfertigungsmonaten zu multiplizieren.
Für die Berechnung der eingefrorenen Abfertigung ALT wäre vielmehr das aktuelle Entgelt auf jenes Arbeitszeitausmaß hochzurechnen, das beim Übertrittsstichtag bestanden hat.
Rauch hielt 2018 außerdem ausdrücklich fest, dass zu dieser konkreten Frage damals keine Judikatur vorlag.
Soweit öffentlich ersichtlich, wurde genau diese Konstellation bis heute nicht durch eine veröffentlichte höchstgerichtliche Entscheidung abschließend geklärt.
Das finde ich durchaus bemerkenswert.
Ein Modell wird vor mehr als 20 Jahren geschaffen, Mitarbeiterinnen verlassen sich darauf – und erst am Ende ihres Dienstverhältnisses zeigt sich, dass eine finanziell wesentliche Frage offenbar nie ausdrücklich beantwortet wurde.
Und wie wurde es im Unternehmen tatsächlich gelebt?
Dr. Rauchs Rechtsansicht ist eine grundsätzliche Auslegung des Teilübertritts.
Sie hängt nicht davon ab, wie eine einzelne Arbeitgeberin ihre Abfertigungsverpflichtungen behandelt hat.
Trotzdem würde ich in einem konkreten Streitfall auch die betriebliche Vorgangsweise sehr genau ansehen.
Nach welchem Arbeitszeitausmaß wurden die für die Abfertigung vorgesehenen Wertpapiere oder Rückstellungen bemessen?
Wurden diese auch nach späteren Stundenreduktionen weiterhin auf Basis des Arbeitszeitausmaßes zum Übertrittsstichtag geführt?
Wie wurden eingefrorene Abfertigungen ALT bei früher ausgeschiedenen Mitarbeiterinnen berechnet?
Wurde bei vergleichbaren Fällen das Arbeitszeitausmaß zum Übertrittsstichtag herangezogen – oder das zuletzt reduzierte Stundenausmaß?
Und wurden spätere Stundenreduktionen vereinbart, ohne die betroffenen Mitarbeiterinnen darauf hinzuweisen, dass damit nach Auffassung der Arbeitgeberin auch ihre bereits eingefrorene Abfertigung ALT erheblich sinken sollte?
Diese Umstände sind keine Voraussetzung für Dr. Rauchs Rechtsansicht.
Sie können im konkreten Fall aber zusätzlich zeigen, wie die Arbeitgeberin die damalige Vereinbarung selbst verstanden und über Jahre oder Jahrzehnte gelebt hat.
Denn schlüssiges Verhalten kann sich auch darin zeigen, wie eine Vereinbarung über Jahre hinweg tatsächlich umgesetzt wurde.
Manchmal wird sehr deutlich, was darunter verstanden wurde – nämlich daran, wie gerechnet, rückgestellt und ausbezahlt wurde.
Ein altes Modell mit sehr aktuellen Folgen
Viele Teilübertrittsvereinbarungen liegen inzwischen mehr als 20 Jahre zurück.
Die damals betroffenen Mitarbeiterinnen sind teilweise noch immer im Unternehmen beschäftigt.
Erst wenn diese Dienstverhältnisse enden, zeigt sich, wie die Arbeitgeberin die eingefrorene Abfertigung ALT tatsächlich berechnet.
Damit kann eine offene Frage aus dem damaligen Übergangsrecht Jahrzehnte später zu einem erheblichen finanziellen Konflikt führen.
Eine Berechnung der eingefrorenen Abfertigung ALT ausschließlich auf Basis eines später reduzierten Stundenausmaßes sollte daher nicht ungeprüft akzeptiert werden.
Denn eingefroren heißt nicht automatisch geschrumpft.
Und die entscheidende Frage lautet nicht nur:
Wie hoch war das letzte Monatsentgelt?
Sondern auch:
Was wurde damals tatsächlich eingefroren?
Quellen
Thomas Rauch, Berechnung der Abfertigung alt bei Teilübertritt, ASoK 7/2018, Seite 256 ff.
§ 47 BMSVG – Übergangsbestimmungen
Statistik Austria, Verdienststrukturerhebung 2022
WKO, Abfertigung ALT und vertraglicher Übertritt in die Abfertigung NEU

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