Altersteilzeit: Weniger arbeiten – aber mit welcher Grundlage?

Altersteilzeit klingt zunächst recht überschaubar:

Eine Mitarbeiterin reduziert ihre Arbeitszeit, erhält zusätzlich zum Gehalt einen Lohnausgleich und bleibt sozialversicherungsrechtlich besser abgesichert als bei gewöhnlicher Teilzeit.

Ganz so einfach ist die Berechnung allerdings nicht.

Denn bei der Altersteilzeit gibt es nicht die eine Bemessungsgrundlage. Es sind mehrere Werte zu unterscheiden:

  • das Entgelt der Mitarbeiterin,
  • der Lohnausgleich,
  • die Sozialversicherungsbeitragsgrundlage,
  • das Altersteilzeitgeld für den Arbeitgeber
  • und später möglicherweise die Grundlagen für Arbeitslosengeld und Pension.

Diese Beträge können deutlich voneinander abweichen – und trotzdem korrekt sein.

 

Wie kommt man in Altersteilzeit?

Altersteilzeit muss zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiterin vereinbart werden. Es besteht grundsätzlich kein einseitiger Anspruch darauf.

Zusätzlich müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählen unter anderem:

  • die entsprechende Nähe zum Pensionsantritt,
  • eine bestimmte Anzahl arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungswochen,
  • eine zumindest dreimonatige Beschäftigung beim Unternehmen,
  • ein ausreichendes Arbeitszeitausmaß vor Beginn der Altersteilzeit
  • und die Reduktion der bisherigen Arbeitszeit um 40 bis 60 Prozent.

Wer zuvor beispielsweise 30 Stunden gearbeitet hat, kann die Arbeitszeit daher grundsätzlich auf 12 bis 18 Stunden reduzieren.

Wurde im Jahr vor der Altersteilzeit nicht immer gleich viel gearbeitet, muss für die zulässige Reduktion grundsätzlich der Durchschnitt der letzten zwölf Monate betrachtet werden. Es wäre also zu kurz gegriffen, ausschließlich das Stundenausmaß des letzten Monats heranzuziehen.

 

Was erhält die Mitarbeiterin?

Die Mitarbeiterin erhält zunächst das normale Entgelt für ihre reduzierte Arbeitszeit.

Dazu kommt ein Lohnausgleich.

Bei Altersteilzeitmodellen, die etwa im Jahr 2022 begonnen haben, wurde der Lohnausgleich grundsätzlich aus zwei Werten ermittelt:

 

Der Oberwert war das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate vor Beginn der Altersteilzeit. Regelmäßig geleistete Mehr- und Überstunden sowie sozialversicherungspflichtige Zulagen waren dabei einzubeziehen, Sonderzahlungen jedoch nicht.

 

Der Unterwert war jenes Entgelt, das der Mitarbeiterin bei der während der Altersteilzeit vereinbarten reduzierten Arbeitszeit gebührt hätte. Mehr- und Überstunden wurden im Unterwert nicht berücksichtigt.

 

Der gesetzlich erforderliche Lohnausgleich betrug grundsätzlich 50 Prozent der Differenz zwischen diesen beiden Werten – begrenzt durch die Höchstbeitragsgrundlage.

Das bedeutet:

Wer vor der Altersteilzeit unterschiedliche Arbeitszeiten hatte, erhält den Lohnausgleich nicht automatisch nur auf Basis des letzten und vielleicht besonders hohen Monatsgehalts.

Hier zählt grundsätzlich der gesamte Zwölfmonatszeitraum.

 

Warum kann im Versicherungsdatenauszug trotzdem Vollzeit aufscheinen?

An dieser Stelle wird es interessant.

Die Sozialversicherungsbeitragsgrundlage während der Altersteilzeit folgt einer anderen Berechnung als der Lohnausgleich.

Für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gilt grundsätzlich die Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit.

War eine Mitarbeiterin unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeit vertraglich vollzeitbeschäftigt, kann daher während der Altersteilzeit weiterhin eine Vollzeitbeitragsgrundlage im Versicherungsdatenauszug aufscheinen – obwohl tatsächlich nur noch wesentlich weniger Stunden gearbeitet werden.

Das ist nicht automatisch ein Fehler.

Es kann genau jener sozialversicherungsrechtliche Schutz sein, den die Altersteilzeit bieten soll.

Ein anonymisiertes Beispiel:

Eine Mitarbeiterin war längere Zeit in Teilzeit beschäftigt. Unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeit arbeitete sie einige Monate vertraglich in Vollzeit. Anschließend reduzierte sie ihre Arbeitszeit auf 18 Stunden.

Nun entstehen unterschiedliche Werte:

  • Für die Prüfung der Arbeitszeitreduktion wird grundsätzlich der Durchschnitt der letzten zwölf Monate betrachtet.
  • Für den Lohnausgleich ist das durchschnittliche Entgelt der letzten zwölf Monate relevant.
  • Für die Sozialversicherung kann hingegen die Beitragsgrundlage unmittelbar vor der Arbeitszeitreduktion ausschlaggebend sein.

Die Mitarbeiterin erhält somit ein Entgelt für 18 Stunden plus Lohnausgleich. Im Versicherungsdatenauszug kann gleichzeitig eine Vollzeitbeitragsgrundlage stehen.

Beides kann richtig sein.

Einmalig ausbezahlte Prämien oder nur im letzten Beitragsmonat angefallene Überstunden dürfen die geschützte Beitragsgrundlage allerdings nicht künstlich erhöhen. Regelmäßig über einen längeren Zeitraum bezahlte Prämien oder Überstunden können berücksichtigt werden. Die ÖGK nennt dafür einen Richtwert von mindestens drei Monaten.

Auch kollektivvertragliche Gehaltserhöhungen während der Altersteilzeit erhöhen grundsätzlich die geschützte Beitragsgrundlage.

 

Was bezahlt der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber bezahlt während der Altersteilzeit:

  • das Gehalt für die reduzierte Arbeitszeit,
  • den Lohnausgleich,
  • die Arbeitgeberbeiträge zum Lohnausgleich
  • und die zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge, die notwendig sind, um die höhere Beitragsgrundlage aufrechtzuerhalten.

Dabei trägt der Arbeitgeber auch jene zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge, die auf die Differenz zwischen dem tatsächlichen Altersteilzeitentgelt und der geschützten Sozialversicherungsbeitragsgrundlage entfallen.

Die Mitarbeiterin muss diese Differenz nicht selbst bezahlen.

Der Arbeitgeber kann dafür beim AMS das sogenannte Altersteilzeitgeld beantragen.

Dieses Altersteilzeitgeld ist keine direkte Leistung an die Mitarbeiterin. Es ist eine Förderung an den Arbeitgeber zur teilweisen Abdeckung seines zusätzlichen Aufwandes.

 

Wie viel erhält der Arbeitgeber vom AMS?

Die Höhe der AMS-Förderung richtet sich insbesondere danach,

  • wann die Altersteilzeit begonnen hat,
  • ob ein kontinuierliches Modell oder ein Blockmodell vereinbart wurde
  • und ob bestimmte Pensionsvoraussetzungen erfüllt sind.

Für kontinuierliche Altersteilzeitmodelle, die vor dem 1. Jänner 2026 begonnen haben, beträgt die Ersatzquote grundsätzlich 90 Prozent. Werden bei diesen Modellen die Voraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt, kann die Ersatzquote nach den für diese Altmodelle geltenden Regelungen auf 100 Prozent steigen.

Bei Blockzeitmodellen, die spätestens 2023 begonnen haben, beträgt die Ersatzquote grundsätzlich 50 Prozent.

 

Wichtig ist auch hier:

Das AMS ersetzt nicht einfach einen Prozentsatz des gesamten Gehalts. Ersetzt wird ein Anteil des zusätzlichen Aufwandes aus Lohnausgleich, den darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträgen und den zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.

Sonderzahlungen berücksichtigt das AMS bei seiner Förderberechnung pauschal durch ein zusätzliches Sechstel.

 

Was hat sich bis 30. Juni 2026 geändert?

Für bereits bestehende Altersteilzeitvereinbarungen ist entscheidend, wann sie begonnen haben.

Eine im Jahr 2022 begonnene Altersteilzeit wird nicht einfach auf die neuen Berechnungsregeln des Jahres 2026 umgestellt. Bestehende Vereinbarungen werden hinsichtlich ihrer ursprünglichen Berechnung, Laufzeit und Förderquote grundsätzlich nach den für sie geltenden Regelungen weitergeführt.

Für neue Modelle mit Beginn ab 2026 gelten hingegen Verschärfungen.

 

Kürzere Laufzeit

Eine kontinuierliche Altersteilzeit, die im Jahr 2026 beginnt, kann höchstens viereinhalb Jahre dauern. Zuvor waren grundsätzlich bis zu fünf Jahre möglich.

Die maximale Dauer wird für neue Modelle in den folgenden Jahren weiter schrittweise reduziert.

 

Mehr erforderliche Beschäftigungszeiten

Für eine kontinuierliche Altersteilzeit mit Beginn zwischen 1. April und 30. Juni 2026 mussten innerhalb des gesetzlichen Beobachtungszeitraums bereits 796 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachgewiesen werden.

Diese Voraussetzung wird bis 2029 schrittweise weiter angehoben.

Für Blockzeitmodelle blieb es zunächst bei 780 Wochen.

 

Geringere Förderung für Arbeitgeber

Bei kontinuierlichen Modellen mit Beginn ab 2026 ersetzt das AMS zunächst nur noch 80 Prozent des zusätzlichen Aufwandes. Ab 2029 soll die Ersatzquote auf 90 Prozent steigen.

Die Erhöhung auf 100 Prozent bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Korridorpension entfällt für diese neuen Modelle.

Bei Blockzeitmodellen mit Beginn im Jahr 2026 beträgt die Ersatzquote nur noch 27,5 Prozent.

 

Andere Behandlung von Mehr- und Überstunden

Bei neuen kontinuierlichen Modellen mit Beginn ab 2026 werden Mehrleistungs- und Überstunden bei der Berechnung des Lohnausgleichs nicht mehr berücksichtigt.

Bei früher begonnenen kontinuierlichen Modellen sowie bei Blockzeitmodellen gelten teilweise andere Regeln.

 

Zusätzliche unselbstständige Beschäftigungen

Seit 1. Jänner 2026 gelten außerdem neue Regeln für zusätzliche unselbstständige Beschäftigungen neben der Altersteilzeit. Diese Bestimmungen betreffen auch Altersteilzeitvereinbarungen, die bereits vor 2026 begonnen haben.

Ist eine Mitarbeiterin während der Altersteilzeit zusätzlich bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt, muss sie dies dem AMS unverzüglich mitteilen.

Wurde diese zusätzliche Beschäftigung nicht bereits im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt, gebührt für jene Monate, in denen sie ausgeübt wird, kein Altersteilzeitgeld. Damit entfällt in diesen Monaten auch der Lohnausgleich und die geschützte Sozialversicherungsbeitragsgrundlage wird nicht weitergeführt.

Ausgenommen sind zusätzliche Beschäftigungen, die bereits im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt wurden. Das AMS stellt dabei auf zumindest 28 Beschäftigungstage bei einem weiteren Arbeitgeber im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit ab.

Für Altersteilzeitvereinbarungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2026 begonnen haben, galt eine Übergangsfrist: Zusätzliche Beschäftigungen, die diese Ausnahme nicht erfüllten, mussten bis 30. Juni 2026 beendet werden. Andernfalls gebührt seit 1. Juli 2026 für die Dauer der zusätzlichen Beschäftigung kein Altersteilzeitgeld.

Bei mehreren Dienstverhältnissen kann für neue Vereinbarungen nur mit einem Arbeitgeber eine geförderte Altersteilzeit abgeschlossen werden.

Die Altersteilzeit bleibt damit weiterhin möglich. Sie wird für neue Fälle aber schrittweise kürzer, für Arbeitgeber weniger stark gefördert und teilweise schwerer zugänglich.

 

Was passiert, wenn nach der Altersteilzeit Arbeitslosigkeit folgt?

Auch beim Arbeitslosengeld wird nicht einfach das während der Altersteilzeit tatsächlich ausbezahlte Entgelt verwendet.

Das AMS greift grundsätzlich auf die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten monatlichen Beitragsgrundlagen zurück.

Im Regelfall werden zwölf bereits endgültig gespeicherte monatliche Beitragsgrundlagen herangezogen. Die zwölf Monate unmittelbar vor der Antragstellung bleiben wegen der gesetzlichen Berichtigungsfrist zunächst außer Betracht.

Liegen im ausgewählten Bemessungszeitraum Monate einer geförderten Altersteilzeit, sind grundsätzlich die dafür gespeicherten Beitragsgrundlagen maßgeblich.

Das AMS rechnet nicht nochmals nach den tatsächlich geleisteten Wochenstunden.

Steht während der Altersteilzeit eine Vollzeitbeitragsgrundlage im Versicherungsdatenauszug, kann daher genau diese Grundlage später auch in die Berechnung des Arbeitslosengeldes einfließen.

Für Sonderzahlungen erhöht das AMS die laufenden Beitragsgrundlagen pauschal um ein Sechstel. Danach greift die gesetzliche Höchstbemessungsgrundlage.

Die Berechnung lautet also nicht:

Altersteilzeitentgelt für 18 Stunden
plus Lohnausgleich
gleich Grundlage für das Arbeitslosengeld.

Maßgeblich sind vielmehr die gespeicherten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beitragsgrundlagen.

 

Wie wirkt sich die Altersteilzeit auf die Pension aus?

Auch beim Pensionskonto zählt die Sozialversicherungsbeitragsgrundlage.

Während einer geförderten Altersteilzeit werden die Pensionsversicherungsbeiträge grundsätzlich weiterhin auf Basis der Beitragsgrundlage vor der Arbeitszeitreduktion entrichtet.

Dadurch soll verhindert werden, dass sich die reduzierte Arbeitszeit entsprechend stark auf die spätere Pension auswirkt.

Die Altersteilzeit schützt daher nicht nur einen Teil des laufenden Einkommens. Sie schützt auch den weiteren Aufbau des Pensionskontos.

Folgt nach der Altersteilzeit Arbeitslosigkeit, bleibt die Mitarbeiterin während des Bezugs von Arbeitslosengeld pensionsversichert.

Für das Pensionskonto wird jedoch nicht die volle frühere Beitragsgrundlage aus der Beschäftigung oder Altersteilzeit weitergeführt. Die Pensionsbeitragsgrundlage beträgt während des ALG-Bezugs nur 70 Prozent der Bemessungsgrundlage des täglichen Arbeitslosengeldbezugs.

 

Damit werden auch während des ALG-Bezugs weiterhin Versicherungszeiten und Gutschriften im Pensionskonto erworben. Der weitere Pensionszuwachs fällt jedoch regelmäßig niedriger aus als während einer Beschäftigung oder einer geförderten Altersteilzeit mit geschützter Beitragsgrundlage.

 

Was sollte kontrolliert werden?

Gerade bei wechselnden Arbeitszeiten vor Beginn der Altersteilzeit lohnt sich ein Blick auf mehrere Unterlagen:

  • die Altersteilzeitvereinbarung,
  • den damaligen Antrag samt Berechnungsblatt,
  • die Lohnabrechnungen,
  • den Versicherungsdatenauszug
  • und gegebenenfalls später die Berechnung des Arbeitslosengeldes sowie das Pensionskonto.

Dabei sollte aber nicht vorschnell von einem Fehler ausgegangen werden.

Eine überraschend hohe Beitragsgrundlage kann fehlerhaft sein.

Sie kann aber ebenso genau jener Schutz sein, den die Altersteilzeit bieten soll.

 

Fazit

Altersteilzeit ist nicht einfach:

weniger arbeiten, weniger verdienen und einen Zuschuss erhalten.

Dahinter stehen mehrere getrennte Berechnungen.

 

Der Lohnausgleich kann auf einem Zwölfmonatsdurchschnitt beruhen.

 

Die Sozialversicherung kann gleichzeitig auf der unmittelbar vor der Arbeitszeitreduktion bestehenden höheren Beitragsgrundlage weitergeführt werden.

 

Der Arbeitgeber erhält für seinen zusätzlichen Aufwand eine eigene Förderung vom AMS.

 

Und die gespeicherten Beitragsgrundlagen können später sowohl für das Arbeitslosengeld als auch für die Pension entscheidend sein.

 

Wer eine Altersteilzeit verstehen oder überprüfen möchte, muss daher zuerst klären:

Von welcher Berechnungsgrundlage sprechen wir gerade?

Quellen und weiterführende Informationen

 

AMS – Altersteilzeitgeld: Voraussetzungen, Berechnung und Änderungen ab 2026

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/ams-unterstuetzung/altersteilzeitgeld

AMS – Antrag auf Altersteilzeitgeld für Modelle mit Beginn bis 31. Dezember 2025

https://www.ams.at/content/dam/download/formulare/001_antrag_atz_ab_2025.pdf

AMS – Antrag auf Altersteilzeitgeld für Modelle mit Beginn ab 1. Jänner 2026

https://www.ams.at/content/dam/download/formulare/001_antrag_atz_ab_2026.pdf

Österreichische Gesundheitskasse – Beitragsgrundlage bei Altersteilzeit

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.904647&portal=oegkdgportal

Arbeiterkammer – Altersteilzeit

https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/pension/altersteilzeit/Altersteilzeit.html

Österreich.gv.at – Berechnung des Arbeitslosengeldes

https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/steuern_und_finanzen/unterstuetzungen_beihilfen_und_foerderungen/unterstuetzungen_bzw_beihilfen_fuer_arbeitsuchende_sowie_arbeitgeber/1/1/Seite.3610013

Pensionsversicherung – Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen

https://www.pv.at/cdscontent/load?contentid=10008.781994&version=1724218690

RIS – Arbeitslosenversicherungsgesetz, insbesondere §§ 21, 27 und 28 AlVG

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008407

RIS – Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, insbesondere § 44 ASVG

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008147

 

Kommentar schreiben

Kommentare: 0